Den Rekurrenten war es jedoch insgesamt möglich, die Tragweite des Beschlusses zu erkennen und diesen auch sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2). Überdies könnte eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.