Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 5/13 abgehandelt. Der Beschluss enthält jedoch die zentralen Überlegungen der Vorinstanz. Zudem ging diese durchaus auch auf Argumente der Rekurrenten ein, wenn auch nicht sehr ausführlich (z.B. Schulweg, Veränderung beim Wechsel in eine Oberstufe). Den Rekurrenten war es jedoch insgesamt möglich, die Tragweite des Beschlusses zu erkennen und diesen auch sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2).