c) Tatsächlich wird im Beschluss der B._ vom 7. Juli 2020 an einer Stelle fälschlicherweise ein «Raffael» erwähnt. Im Übrigen ist die Sachverhaltsdarstellung jedoch korrekt bzw. auf den konkreten Einzelfall hin abgefasst (so z.B. auch beim gegebenen Schulweg), weshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die korrekten Akten zugrunde gelegt und sich mit dem Fall auseinandergesetzt hat. Insofern liegt bezüglich des einmal falsch verwendeten Vornamens im Sachverhaltsabschnitt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.