a) Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, weil sie im Sachverhaltsabschnitt einmal von der Einteilung eines «Raffael» statt von der Einteilung ihres Sohnes A._ ausgegangen und nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sei, sondern sich damit begnügt habe, mit pauschalen Textbausteinen zu argumentieren. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht, in einem vor einer Verwaltungs-