G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 nahm auch die Vorinstanz von B._ die Gelegenheit wahr, sich zu den neuen Akten (vgl. Bst. E vorstehend) vernehmen zu lassen und teilte insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Rekurrenten vom 27. Juli 2020 mit, dass bei zwei Schülerinnen und Schülern mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ der erste Wunsch, nämlich die Zuteilung zum Schulhaus U._, berücksichtigt habe werden können. Den Rekurrenten sei aufgrund des Zuweisungsantrags (vgl. Bst. A vorstehend)