E. Mit E-Mail vom 25. Juli 2020 forderte die Präsidentin bei der Vorinstanz von B._ u.a. die aktuellen Klassenlisten der Schulhäuser in den Sekundarschulkreisen V._ und W._ ohne anonymisierte Wohnadressen ein. F. B._ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Beschluss die Abweisung des Rekurses und fügt abschliessend an, dass erstinstanzlich sieben weitere Schülerinnen und Schüler eine Zuteilung zum Sekundarschulkreis V._ beantragt hätten. Deshalb hätte eine Gutheissung sämtlicher geleichgelagerter Rekurse durch B._ ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen bewirkt.