Die Rekurrenten stellen sodann das Zuteilungsverfahren insgesamt in verschiedener Hinsicht in Frage und legen ausführlich dar, weshalb das von der Vorinstanz von B._ vorgebrachte bzw. das von B._ geschützte Argument der Klassengrössen und der Schulraumbewirtschaftung nicht stichhaltig sei. Im Weiteren rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich B._ nicht ausreichend mit ihrem Sachverhalt befasst und mit verallgemeinerten Textbausteinen argumentiert habe.