Lediglich er sei aus seiner 6. Primarklasse einer völlig anderen Klasse und darüber hinaus auch einem völlig anderen Oberstufenschulhaus zugeteilt worden, währendem seine Klassenkameradinnen und -kameraden weiterhin zumindest in zwei grösseren Gruppen miteinander zur Schule gehen könnten. Die Rekurrenten stellen sodann das Zuteilungsverfahren insgesamt in verschiedener Hinsicht in Frage und legen ausführlich dar, weshalb das von der Vorinstanz von B._ vorgebrachte bzw. das von B._ geschützte Argument der Klassengrössen und der Schulraumbewirtschaftung nicht stichhaltig sei.