Zudem sei der Schulweg ins Schulhaus Z._ für einen Oberstufenschüler problemlos zu bewältigen. Weil sodann keine freie Schulwahl bestehe, habe A._ keinen Anspruch, dem Schulhaus U._ zugeteilt zu werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass er sich im Schulhaus Z._ nicht auch wohl fühlen würde. D. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern von A._ (nachfolgend «Rekurrenten») mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bei der Rekursstelle