C. Den gegen diese Schulhauszuteilung erhobenen Rekurs von A._s Eltern wies B._ mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab. Als Begründung machte sich B._ im Wesentlichen jene der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 zu eigen, wonach die Schülerzahlen trotz Wohnort im Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ keine Zuteilung in dieses Schulhaus zuliessen. Die Zuweisung von A._ zum Oberstufenschulhaus Z._ sei in Erwägung der angestrebten Klassengrössen, der optimalen Schulraumbewirtschaftung sowie der konkreten Umstände zu bestätigen. Zudem sei der Schulweg ins Schulhaus Z._ für einen Oberstufenschüler problemlos zu bewältigen.