B. Am 5. Juni 2020 verfügte die Vorinstanz von B._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt werde. Als Begründung für die Zuteilung wurden die Wohnadresse, ausgeglichene Klassengrössen, vorhandene Raumkapazitäten und ein zumutbarer Schulweg angeführt. Im Allgemeinen hätten die Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern betreffend Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus weitgehend erfüllt werden können.