berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden