Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität