{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2020-08-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=179&type=1563347022&cHash=bfe43e44863d4b35724deb580b99f85e", "Checksum": "daaf74ac13ba29ed1d37aa0f4852dec5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). \r\n\r\nDas Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "460bd70406759971a85333596b63cc36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06\nRegeste:\nA._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem \n\n Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 11/13\ngründung für die Notwendigkeit einer zu seinen Ungunsten abweichenden Zuteilung entgegengehalten werden. Der Vollständigkeit\nhalber ist mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VSG festgelegten\nKlassengrössen festzuhalten, dass die Bandbreite bei den im Schulhaus U._ zur Verfügung stehenden Klassen noch nicht ausgeschöpft\nwurde, dass jene bei der betroffenen Klasse im Schulhaus Z._ durch\ndie Umteilung nicht unterschritten wird und dass deshalb die vorliegend notwendig gewordene Umteilung auch unter diesem Aspekt\nproblemlos möglich ist.\n\nDas Vorbringen der Vorinstanz, wonach sie aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit sämtliche gleichgelagerten Rekurse hätte gutheissen\nmüssen, was ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen\nzur Folge gehabt hätte, kommt bei vorliegendem Entscheid mitunter\ndeshalb schon nicht zum Tragen, weil die entsprechenden Beschlüsse der Vorinstanz bei der Rekursstelle Volksschule H._ nicht\nangefochten wurden und daher rechtskräftig geworden sind.\n\n4. Was die weiteren Vorbringen der Rekurrenten betrifft, erübrigt sich\naufgrund des Verfahrensausgangs vorliegend eine weitergehende\nPrüfung.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gemeinde R._ als unterliegende Rekurspartei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1\nVRP), wobei in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP von der Erhebung amtlicher Kosten abzusehen ist. Hingegen ist den Rekurrenten\nder geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurück zu erstatten.\n\n6. Damit auch für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens\ngegen diesen Entscheid der Schulbesuch von A._ örtlich sichergestellt ist, rechtfertigt es sich, einer allfälligen Beschwerde gegen den\nvorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP in\nVerbindung mit Art. 64 VRP die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n\nEntscheid:\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 12/13\n1. In Gutheissung des Rekurses wird A._ für den Besuch der Sekundarschule dem Schulhaus U._ zugeteilt.\n\n2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.\n\n3. Den Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 600.-- zurückerstattet.\n\n4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die\naufschiebende Wirkung entzogen.\n\nRekursstelle Volksschule\n\nPräsidentin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn\nTagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, erhoben werden.\n\nZustellung _\n\nVersand 4. August 2020\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 13/13\n"}