{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2020-08-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=179&type=1563347022&cHash=bfe43e44863d4b35724deb580b99f85e", "Checksum": "daaf74ac13ba29ed1d37aa0f4852dec5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. 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Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). \r\n\r\nDas Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "460bd70406759971a85333596b63cc36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06\nRegeste:\nA._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem \n\n Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 8/13\nAbgesehen von den Schülerinnen und Schülern der Talentklasse, für\nwessen Besuch im Vorfeld spezifische Aufnahmevoraussetzungen\nerfüllt sein müssen (z.B. Aufnahmeprüfung Sparte Gestaltung, dieses\nJahr durchgeführt am 12. Februar 2020), verbleiben neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._, die dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei\nseitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind,\nwelche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen\nwurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht\nwurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu\nschliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden (vgl. Bst. B vorstehend).\n\nf) Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen\nPrimar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind\nmöglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten\nInteressen entgegenstehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung\nergibt sich, dass primäres Zuteilungskriterium die vom Rat festgelegten Einzugsgebiete der jeweiligen Schulen ist. Abweichende Zuteilungen erfordern einen sachlichen Grund in einem der in Abs. 3 abschliessend aufgeführten Kriterien (ausgeglichene Klassengrössen,\noptimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, Sicherheit des\nSchulwegs, Zugehörigkeit zum Wohnquartier). Elternwünsche stellen\ngemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund\nfür eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei\nder Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss\nderen Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises\naufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in\ndiesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut\nvon Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die\nVorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche\n\n"}