{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2020-08-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=179&type=1563347022&cHash=bfe43e44863d4b35724deb580b99f85e", "Checksum": "daaf74ac13ba29ed1d37aa0f4852dec5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). \r\n\r\nDas Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "460bd70406759971a85333596b63cc36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06\nRegeste:\nA._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem \n\n Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 4/13\noder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die\nEntscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er\ndient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits\nzugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien\ndar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1001 ff.). Inhalt, Umfang und Form\ndes Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind im Einzelfall anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten mit Blick auf den Anspruch auf «wirksame Mitwirkung»\nzu konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 312 ff.). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die\nVorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt\nsowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen\nund jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie\nsich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die\nBegründung muss in erster Linie so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben\nkann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und\nauf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer\n1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2.).\n\nc) Tatsächlich wird im Beschluss der B._ vom 7. Juli 2020 an einer\nStelle fälschlicherweise ein «Raffael» erwähnt. Im Übrigen ist die\nSachverhaltsdarstellung jedoch korrekt bzw. auf den konkreten Einzelfall hin abgefasst (so z.B. auch beim gegebenen Schulweg), weshalb vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die korrekten Akten zugrunde gelegt und\nsich mit dem Fall auseinandergesetzt hat. Insofern liegt bezüglich\ndes einmal falsch verwendeten Vornamens im Sachverhaltsabschnitt\nnoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n\nd) Was die Begründung des Beschlusses als solches anbelangt, werden darin zwar nicht sämtliche Vorbringen der Rekurrenten im Detail\n\n"}