{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2020-08-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=179&type=1563347022&cHash=bfe43e44863d4b35724deb580b99f85e", "Checksum": "daaf74ac13ba29ed1d37aa0f4852dec5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:23", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem Sekundarschulkreis ihres Wohnortes zugeteilt zu werden, sofern es u.a. die Platzverhältnisse erlauben (und damit u.a. weiterhin mit ihren bekannten Klassenkameradinnen und -kameraden im selben Sekundarschulkreis zu sein, mithin die Chancen auf eine Zuteilung, bei der einzelne Bekanntschaften berücksichtigt werden können, gewährleistet sind). \r\n\r\nDas Argument, wonach A._ das Risiko einer sekundarschulkreisübergreifenden Zuteilung durch Unterzeichnung des Zuweisungsantrags der Gemeinde R._ bewusst in Kauf genommen habe, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits fehlt für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:23", "Checksum": "460bd70406759971a85333596b63cc36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 03.08.2020 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. SGR 2020/06\nRegeste:\nA._, geboren am 00.00.2008, wohnhaft _strasse in R._, wird auf das Schuljahr 2020/21 hin in die Oberstufe übertreten. Zu diesem Zweck hatte er einen Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ ausgefüllt. Als erste Priorität äusserte er darin den Wunsch, der Schule D._ zugelost zu werden bzw. diese zu besuchen. Als zweite Priorität, falls es mit dem Losentscheid der D._ nicht klappen sollte, wünschte er die Beschulung an der Oberstufe im Sekundarschulkreis V._, Oberstufenschulhaus U._. Mit Verfügung vom 12. März 2020 verfügte die D._ die Nichtaufnahme von A._. Am 5. Juni 2020 verfügte die Gemeinde R._, dass A._ dem Oberstufenschulhaus Z._ zugeteilt worden sei. \r\n\r\nA._ wohnt mit seinen Eltern an der _strasse, die unbestrittenermassen zum Sekundarschulkreis V._ und damit zum Einzugsgebiet der Sekundarschule U._ gehört. Trotzdem wurde er für den Sekundarschulbesuch dem Schulhaus Z._ zugeteilt, welches zum Sekundarschulkreis W._ gehört. Begründet wird dies insbesondere mit der Forderung nach ausgeglichenen Klassengrössen und optimaler Schulraumbewirtschaftung. Bei der Überprüfung der Adressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler fällt auf, dass neun Schülerinnen und Schüler mit Wohnadresse ausserhalb des Sekundarschulkreises V._ dem Schulhaus U._ zugeteilt wurden, wobei seitens der Vorinstanz von B._ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ausdrücklich die Vermutung bestätigt wurde, dass darunter solche sind, welche aufgrund ihres Elternwunsches erster Priorität von einem anderen Sekundarschulkreis dem Sekundarschulkreis V._ zugewiesen wurden, womit erst eine Zuteilung zum Schulhaus U._ ermöglicht wurde. Ebenso ist aus der Verfügung der Vorinstanz von B._ zu schliessen, dass bei der Zuteilung insgesamt insbesondere die Elternwünsche erster Priorität berücksichtigt wurden. \r\n\r\nGemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung der Gemeinde R._ bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können. Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung den Anspruch haben, dem \n\n Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 2/13\nVolksschule H._ Rekurs. Sie beantragen, A._ sei dem Oberstufenschulhaus U._ zuzuteilen, weil er dadurch nicht nur einen sichereren\nund kürzeren Schulweg bestreiten könne, sondern auch in einem bekannten Umfeld weiter zur Schule gehen könne. Lediglich er sei aus\nseiner 6. Primarklasse einer völlig anderen Klasse und darüber hinaus auch einem völlig anderen Oberstufenschulhaus zugeteilt worden, währendem seine Klassenkameradinnen und -kameraden weiterhin zumindest in zwei grösseren Gruppen miteinander zur Schule\ngehen könnten. Die Rekurrenten stellen sodann das Zuteilungsverfahren insgesamt in verschiedener Hinsicht in Frage und legen ausführlich dar, weshalb das von der Vorinstanz von B._ vorgebrachte\nbzw. das von B._ geschützte Argument der Klassengrössen und der\nSchulraumbewirtschaftung nicht stichhaltig sei. Im Weiteren rügen\nsie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich\nB._ nicht ausreichend mit ihrem Sachverhalt befasst und mit verallgemeinerten Textbausteinen argumentiert habe.\n\nE. Mit E-Mail vom 25. Juli 2020 forderte die Präsidentin bei der Vorinstanz von B._ u.a. die aktuellen Klassenlisten der Schulhäuser in\nden Sekundarschulkreisen V._ und W._ ohne anonymisierte Wohnadressen ein.\n\nF. B._ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 unter Verweis\nauf die Begründung im angefochtenen Beschluss die Abweisung des\nRekurses und fügt abschliessend an, dass erstinstanzlich sieben weitere Schülerinnen und Schüler eine Zuteilung zum Sekundarschulkreis V._ beantragt hätten. Deshalb hätte eine Gutheissung\nsämtlicher geleichgelagerter Rekurse durch B._ ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen bewirkt.\n\nG. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 nahm auch die Vorinstanz von\nB._ die Gelegenheit wahr, sich zu den neuen Akten (vgl. Bst. E vorstehend) vernehmen zu lassen und teilte insbesondere mit Blick auf\ndie Stellungnahme der Rekurrenten vom 27. Juli 2020 mit, dass bei\nzwei Schülerinnen und Schülern mit Wohnadresse ausserhalb des\nSekundarschulkreises V._ der erste Wunsch, nämlich die Zuteilung\nzum Schulhaus U._, berücksichtigt habe werden können. Den Rekurrenten sei aufgrund des Zuweisungsantrags (vgl. Bst. A vorstehend)\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 3/13\nbekannt gewesen, dass ihr Wunsch zweiter Priorität nur dann erfüllt\nwerden könne, wenn noch Plätze frei seien.\n\nH. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}