3. Die HPS Z.__ entschädigt die Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'040.-- (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident Der Geschäftsführer Stefan Kölliker Jürg Raschle Regierungsrat Generalsekretär 12/12