In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 40.-- (vier Prozent von Fr. 1'000.--, Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Erziehungsrat beschliesst: 1. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzichtet.