c) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Ihre anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten) und der Replik (sieben Seiten) sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. Zudem stellte sie ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (zwei Seiten) und erstellte eine Stellungnahme (fünf Seiten) zuhanden des SJD. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen.