die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im strittigen Verfahren stellten sich für die Rekurrenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist damit grundsätzlich ausgewiesen. Somit hat die Vorinstanz die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.