6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entscheidend ist hierbei nur, in welchem Mass den Anträgen der Beteiligten gefolgt wird, nicht dagegen, mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Dabei ist auf den materiellen Gehalt des Hauptantrages abzustellen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl. St.Gallen 2003, Rz 758 und 761 m.w.H.). Damit ist von einem vollständigen Obsiegen der Rekurrenten auszugehen.