d) Damit sind die wesentlichen Vorbringen der Rekurrenten und der Vorinstanz behandelt. Auf die für den Entscheid nicht relevanten weiteren Vorbringen ist in Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei behördlichen Entscheiden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht einzugehen. Die Behörde ist demnach nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1071 ff.).