b und c, Ziff. 5 Bst. ca vorstehend). Dies hat die Vorinstanz indessen nicht getan, sondern tatenlos das Lagerende abgewartet. cd) Unter diesen Umständen kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten. Zusammenfassend ist die Ordnungsbusse somit von der Vorinstanz zu Unrecht ausgesprochen worden.