unverändert weiter tragen musste. Zudem reichten die Rekurrenten das auf 17. Juni 2019 datierte Attest des Kinderspitals offenbar vor Lagerbeginn ein. Die Vorinstanz hätte daher umgehend reagieren können und müssen, wenn sie das Attest nicht als Dispensationsgrund akzeptieren wollte und es wäre ihr diesfalls offen gestanden, die Rekurrenten unter Androhung einer Ordnungsbusse im Nichtbefolgungsfall zur Lagerteilnahme von B.__ zu verpflichten (Ziff. 4 Bst. 10/12 ERB 2020/50