Selbst in ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass sie die Rekurrenten verschiedentlich auf das Lagerobligatorium und die Verpflichtung zur Teilnahme von B.__ hingewiesen habe – sie machte den Rekurrenten gegenüber nach Lage der Akten aber kein einziges Mal geltend, dass das jeweils beigebrachte ärztliche Attest die Schul(lager-)unfähigkeit aus ihrer Sicht nicht belege. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Rekurrenten in guten Treuen davon ausgingen, dass ein aktuelles ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen, zumal B.__ das Korsett im Vergleich zum Januar 2019