und die Gefährdungsmeldung, soweit ersichtlich, keine absenzenrelevanten Folgen zeitigte, sondern die KESB das Verfahren einstellte. Selbst in ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass sie die Rekurrenten verschiedentlich auf das Lagerobligatorium und die Verpflichtung zur Teilnahme von B.__ hingewiesen habe – sie machte den Rekurrenten gegenüber nach Lage der Akten aber kein einziges Mal geltend, dass das jeweils beigebrachte ärztliche Attest die Schul(lager-)unfähigkeit aus ihrer Sicht nicht belege.