dem Schulunterricht fernbleibe, vermag dies nicht die eben dargelegte fehlende schriftliche Reaktion der Vorinstanz auf das von ihr offenbar als für eine Lagerdispensation untauglich empfundene Attest des Kinderspitals zu ersetzen. Vielmehr durften die Rekurrenten nach dem Gesagten davon ausgehen, dass die Vorinstanz das Attest des Kinderspitals als Lagerdispensationsgrund akzeptierte – umso mehr, als die Vorinstanz in der Gefährdungsmeldung nicht die – notabene bei jeder Abwesenheit – beigebrachten ärztlichen Atteste hinterfragte, sondern die nicht sachgemässe Begründung der Rekurrenten für das jeweilige Fernbleiben in den Vordergrund stellte