Auch wenn nach dem Lager bzw. am 21. Januar 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgte (Bst. C vorstehend), weil B.__ häufig mit einem ärztlichen Attest von Dr.med. C.__ dem Schulunterricht fernbleibe, vermag dies nicht die eben dargelegte fehlende schriftliche Reaktion der Vorinstanz auf das von ihr offenbar als für eine Lagerdispensation untauglich empfundene Attest des Kinderspitals zu ersetzen.