die Orthese dauernd tragen müsse; die Mitarbeitenden der HPS würden ihn gerne unterstützen und diese bei Bedarf abnehmen (Bst. J vorstehend). In der Folge reichten die Rekurrenten kurz darauf ein weiteres Attest des Ostschweizer Kinderspitals mit nur leicht geändertem Wortlaut, aber gleicher Grundaussage, ein (Bst. D vorstehend), eine Reaktion darauf blieb aus. Aus einer derart informellen Mitteilung konnten und mussten die Rekurrenten nicht schliessen, dass das eingereichte Attest des Kinderspitals den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS keine Lagerunfähigkeit belegte.