B vorstehend). Wenn die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt der Auffassung gewesen ist, dass dieses Attest keine Schullagerunfähigkeit attestierte, hätte sie eine entsprechende Reaktion zeigen und den Rekurrenten gegenüber im Rahmen einer schriftlichen Verfügung unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs darlegen müssen, dass die Lagerabsenz als unentschuldigt gelte und hätte eine Verwarnung oder Ordnungsbusse aussprechen können. Dies hat die Vorinstanz jedoch unterlassen. Tatsächlich hat lediglich die Lehrperson die Rekurrentin mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Schule kein Problem sei, wenn B.__ die Orthese dauernd tragen müsse;