cc) Nach Lage der Akten reichten die Rekurrenten bereits im Januar 2019 (nicht im Vorjahr, wie die Rechtsvertreterin irrtümlich geltend macht) als nachträgliche Begründung für die Skilagerabsenz von B.__ ein ärztliches Attest des Kinderspitals St.Gallen ein, wonach er während 24 Stunden eine Orthese tragen müsse, die während sportlichen Betätigungen aber abgelegt werden könne. Eine Unterbrechung der Behandlung sei für die Dauer des Skilagers möglich, aber nicht empfehlenswert (Bst. B vorstehend).