cb) Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. August 2019 (Bst. J vorstehend) legen den Schluss nahe, dass sich der schulische Umgang mit den Rekurrenten insgesamt anspruchsvoll gestaltet und gerade auch seitens der betroffenen Lehrperson einiges an Überzeugungsarbeit geleistet werden muss. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zurecht darauf hin, dass das Lager eine besondere Unterrichtsveranstaltung darstellt und dass eine Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler zwingend ist, soweit das Lager – wie in casu – von der zuständigen Behörde für obligatorisch erklärt worden ist (Art. 17bis VSG, Art. 1 i.V.m.