ca) Der «Betriebsordnung 02» der HPS Z.__ vom 31. Juli 2002 (auffindbar unter: http://www.hpsZ.__.ch/images/hps/Dokumente/betriebsordung2002.pdf, Stand Mai 2020) ist in Ziff. 6.3 unter dem Titel «Unbegründete Abwesenheit eines Schülers / einer Schülerin» folgendes zu entnehmen: «Erscheint ein Kind unbegründet nicht in der Schule, so erkundigt sich die zuständige Lehrperson in der ersten halben Stunde bei den Eltern nach dessen Verbleib. Wiederholen sich solche unbegründeten Absenzen eines Schülers o- der einer Schülerin, wird die Schulleitung informiert, welche sich vorbehält, die Eltern zu mahnen oder zu büssen (VSG Art. 96 und 97).»