b) Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 5. Juli 2019 damit, dass es sich beim ärztlichen Attest von Dr.med. D.__, nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. In besagtem Attest werde festgehalten, dass B.__ ein Korsett tragen müsse. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts und die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Zudem habe sie (die Vorinstanz) wegen den verschiedenen Abwesenheiten von B.__ am 21. Januar 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht.