5. a) Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass B.__ am obligatorischen Klassenlager vom 24. bis 28. Juni 2019 nicht teilgenommen hat und damit während dieser Zeit dem Unterricht ferngeblieben ist. Sie machen jedoch zusammengefasst geltend, sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie schon im Vorjahr – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge.