Die zuständige Schulbehörde spricht eine Sanktion gemäss Art. 97 VSG zu Recht bzw. in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens aus, wenn mehr Anhaltspunkte für als gegen elterliches Fehlverhalten sprechen (vgl. GVP 1998 Nr. 75). Das Regulativ im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule würde ansonsten seine Bedeutung verlieren. Ein solches Fehlverhalten liegt nach dem Gesagten nicht nur vor, wenn die Eltern das Kind absichtlich nicht zur Schule schicken. Es ist vielmehr schon gegeben, wenn das Kind nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Schulbesuch angehalten wird (GVP 1998 Nr. 75).