d) Das Bundesgericht verlangt von den Kantonen nicht, auf ihre eigenen Ordnungsbussen die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) anzuwenden (BGE 121 I 379 f., m.w.H.; GVP 2000 Nr. 5). Das Interesse der Schülerinnen und Schüler an ausreichender Beschulung und das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Schulbetrieb rechtfertigen bei der Anwendung von Art. 97 VSG einen weniger strengen Beweismassstab als in Strafsachen. Die zuständige Schulbehörde spricht eine Sanktion gemäss Art.