c) Bei einer Verletzung der Pflicht, die Kinder zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, können die Eltern in sachgemässer Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG von derjenigen Behörde, der die Organisationsgewalt und Führung zukommt (Ziff. 1 Bst. a vorstehend), verwarnt oder gebüsst werden. In schweren Fällen erfolgt eine Strafanzeige zu Handen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 97 Abs. 1 letzter Satz i.V.m.