Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht oder nicht, liegt somit grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen pro Schuljahr durch vorgängige schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht zu befreien (Art. 96 Abs. 2 VSG). Darüber hinaus bedürfen voraussehbare Absenzen gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12; abgekürzt VVU) der vorgängigen Bewilligung. Kann vorgängig keine Bewilligung eingeholt werden, sind Absenzen durch die Eltern nachträglich zu begründen (Art. 16 Abs. 2 VVU). Für eine nachträgliche Begründung müssen stichhaltige Gründe angeführt werden.