4. a) Wie bereits ausgeführt (Ziff. 1 Bst. a vorstehend), gelten die einschlägigen Vorschriften des Volksschulgesetzes über die Stellung der Eltern und die Schulpflicht auch in den Sonderschulen. Die Schule ist von Verfassungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet. Weil der Unterricht jedoch nicht in einem zwischenmenschlichen bzw. sozialen Vakuum stattfinden kann, steht er in enger Wechselwirkung zur privaten elterlichen Erziehung und wird durch eine schulische Erziehung, insbesondere über eine gezielte Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz ergänzt (Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 38 ff.).