Da sich die Rekurrenten im Verfahren vor dem Erziehungsrat im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu allen für den Entscheid wesentlichen Punkten eingehend äussern konnten, der Erziehungsrat den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung wohl zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist jedoch von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Der Gehörsverletzung ist indessen bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.