Die Vorinstanz hat den Rekurrenten nach Lage der Akten vor der Entscheidfällung weder ihre Auffassung dargelegt, dass sie das eingereichte Arztzeugnis als für eine Dispensation unzureichend einstufe, noch hat sie ihnen die Gefährdungsmeldung bei der KESB zur Kenntnis gebracht. Anders, als von den Rekurrenten dargetan, kann zwar schulseits eine Gefährdungsmeldung bei der KESB auch ohne Information der Erziehungsberechtigten erfolgen (https://www.kesb.sg.ch/ merkblaetter-downloads>Schule> Formular Gefährdungsmeldung, Stand Mai 2020).