d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Rekurrenten vor dem Erlass der sie zweifellos belastenden Verfügung betreffend Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht angehört und ihnen keine Gelegenheit gegeben hat, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheides bzw. zur beabsichtigten Bussenerhebung zu äussern. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten nach Lage der Akten vor der Entscheidfällung weder ihre Auffassung dargelegt, dass sie das eingereichte Arztzeugnis als für eine Dispensation unzureichend einstufe, noch hat sie ihnen die Gefährdungsmeldung bei der KESB zur Kenntnis gebracht.