Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen der voraussichtliche Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben werden, sofern sie diese nicht beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Dabei genügt die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheides, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen zu äussern (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1011).