1001 ff.). Inhalt, Umfang und Form des Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind im Einzelfall anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten mit Blick auf den Anspruch auf «wirksame Mitwirkung» zu konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 312 ff.). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen der voraussichtliche Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben werden, sofern sie diese nicht beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten.