6/12 ERB 2020/50 kann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. 3. a) Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht Gehörsverletzungen geltend: Sie beanstanden, dass ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung und vor der (aus ihrer Sicht grundlosen) Gefährdungsmeldung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (Bst. H vorstehend).