Der Klarheit halber ist an dieser Stelle präzisierend darauf hinzuweisen, dass zu den oben genannten Anordnungen und Verfügungen im schulischen Alltag der Sonderschule nebst den im Raum stehenden Elternkontakten etwa das Zeugnis, der Unterricht oder leichte und mittelschwere Disziplinarmassnahmen gehören. Entsprechend der Regelung beim auswärtigen Schulbesuch bleiben jedoch fundamentale Eingriffe wie die Zuweisung zur Sonderschule, schwere Disziplinarmassnahmen oder eine administrative Schulentlassung dem abgebenden Schulträger vorbehalten. Die Institutionsleitung der Sonderschule stellt diesbezüglich bei der zuständigen Stelle des abgebenden Schulträgers Antrag.