Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die Institutionsleitung einer Sonderschule im Volksschulgesetz nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt ist, dass aber mit Blick darauf, dass das Volksschulgesetz den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, die Institutionsleitung einer Sonderschule per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln ist. Ein solcher Analogieschluss gilt als zulässig, wenn – wie vorliegend – eine hinreichende Ähnlichkeit der zu regelnden Verhältnisse besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 186, m.w.H.).