Entgegen der Meinung der Rekurrenten kann nach dem vorstehend Gesagten aus Art. 1 Abs. 1bis VSG nicht gefolgert werden, dass die HPS Z.__ zur Schule X.__ gehöre und mithin die Schulordnung der Gemeinde X.__ auf die HPS Z.__ anwendbar wäre. Vielmehr stellt die HPS Z.__ als private Sonderschule ein eigenständiges Gebilde mit einer eigenständigen Organisation und Führung dar. Sie gehört nicht zur Schule X.__ und die Schulordnung der Gemeinde X.__ kann entsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Die Führung des Schulbetriebs der HPS Z.__ ist Aufgabe der Institutionsleitung; sie hat die Organisationsgewalt und muss nachgerade das Funktionieren des schulischen Alltags sicherstellen.